AGB´S

 

1. Gegenstand dieses Vertrags

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Service der Traub-EC für ihre Vertragspartner. Dies umfasst nach Maßgabe des erteilten Auftrags die Bereitstellung eines POSTerminals im Rahmen einer mietweisen Überlassung, die Installation, Wartung und Instandhaltung des Terminals, die Beseitigung von Störungen im Netzbetrieb sowie alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des electronic-cash-Systems, des POZ-Systems der deutschen Kreditwirtschaft, elektronischer Offline-Lastschriften sowie des Routings von Autorisierungsanfragen von Umsätzen mit Kredit- und Debitkarten.
Traub-EC sichert den Vertragspartnern zu, die von der deutschen Kreditwirtschaft über deren Zentralen Kreditausschuss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
Führen geänderte Anforderungen der Kreditwirtschaft und/oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird Traub-EC Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.

2. Leistungsumfang

2.1 Service der Traub-EC

Traub-EC leistet die gemäß dem Vertrag vereinbarten Lieferungen/Dienstleistungen. Die für die Ausführung der Lieferungen/Dienstleistungen erforderlichen Voraussetzungen gemäß Ziff. 3 werden vom Vertragspartner nach der Spezifikation von Traub-EC zur Verfügung gestellt. Im übrigen gelten die sonstigen Bedingungen, die auf den Preisblättern für die bestellten Lieferungen/Dienstleistungen vermerkt sind.

2.2 Übermittlung von Informationen

Traub-EC übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperren-Abfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt Traub-EC an das vom Vertragspartner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für die Richtigkeit der an Traub-EC übermittelten Daten übernimmt Traub-EC keine Verantwortung.

2.3 Zwischenspeicherung

Traub-EC speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner anfallenden Informationen für

  • die Bearbeitung von Reklamationen,
  • die Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien nach den Richtlinien des einheitlichen
    Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
  • die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft (Ziff. 2.5).

2.4 Speicherung von Zahlungsverkehrsdateien und Kassenabschluss

Traub-EC speichert die Zahlungsverkehrsdateien 60 Tage ab dem letzten Kassenabschluss des Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum Zahlungsverkehr kostenlos beantwortet.Traub-EC übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.

2.5 Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft

Der Vertragspartner/Teilnehmer erkennt die ihm bei Auftragserteilung übergebenen Händlerbedingungen - Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System durch Unterschrift unter den Auftrag als Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausdrücklich an. Sind der Vertragspartner der Traub-EC und der Teilnehmer nicht identisch, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Einhaltung der obigen Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft dem Teilnehmer vertraglich als Verpflichtung aufzuerlegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber seinem Kreditinstitut, die für die Teilnahme am electronic cash-Verfahren notwendigen Schlüssel vom Rechenzentrum seines Kreditinstituts zu beziehen. Die Schlüssel werden automatisch in das Terminal übertragen (OPT-Verfahren).

3. Verpflichtungen des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Traub-EC alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet,

  • die überlassenen Geräte gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben,
  • die Installation der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen,
  • einen Ortswechsel der Geräte Traub-EC unverzüglich und schriftlich mitzuteilen,
  • eine Änderung der Postanschrift und/oder Telefonnummer des Vertragspartners/Teilnehmers Traub-EC unverzüglich und schriftlich mitzuteilen,
  • Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen der Traub-EC Hotline unverzüglich anzuzeigen,
  • die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter Traub-EC unverzüglich mitzuteilen,
  • bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum von Traub-EC an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen,
  • bei Installation durch den Vertragspartner/Teilnehmer oder durch Dritte die betriebsbereite Installation der Traub-EC unverzüglich mitzuteilen,
  • einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen,
  • Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich Traub-EC mitzuteilen,
  • den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach bekannt werden Traub-EC mitzuteilen. Einwendungen können nur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden,
  • bei Beendigung des Vertragsverhältnisses überlassene Geräte umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Traub-EC zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch Traub-EC abbauen und abholen zu lassen,
  • sicherzustellen, dass nur Traub-EC oder von Traub-EC beauftragte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken benutzen (z.B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen),
  • obige Verpflichtungen dem Teilnehmer aufzuerlegen, wenn der Vertragspartner von Traub-EC und der Teilnehmer nicht identisch sind,
  • dem Teilnehmer alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn der Teilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt auch zum Vertragspartner wird.

4. Beginn und Dauer des Vertrags

4.1 Zustandekommen des Vertrags

Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch Traub-EC, spätestens aber durch Inbetriebnahme der Einrichtungen durch den Vertragspartner/Teilnehmer zustande. Entsprechendes gilt für weitere Bestellungen des Vertragspartners, auch wenn diese nicht auf dem Auftrag erfolgen.

4.2 Kündigung des Vertrags

4.2.1 Die Vertragslaufzeit beträgt entweder 0, 12, 24, 36 oder 60 Monate ab Inbetriebnahme. Der Vertrag ist nicht vorzeitig kündbar. Bei einer Vertragslaufzeit von 0 Monaten muss die Kündigung bis zum 15. des aktuellen Monats zum Ende des nächsten Monats vorliegen.
4.2.2 Der Vertrag verlängert sich über die Mindest-Vertragslaufzeit hinaus um jeweils weitere sechs Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von drei Monaten zu den vorgesehenen Ablaufterminen gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4.2.3 Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
4.2.4 Traub-EC kann, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies ist zum Beispiel regelmäßig dann gegeben, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gekommen ist oder ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet wurde. Für diesen Fall ist Traub-EC berechtigt, für die bleibende Mindest-Vertragslaufzeit des Terminals 80% der vereinbarten monatlichen Mietpauschalen, 80% der für den Netzservice vereinbarten monatlichen Grundpauschalen (Kosten der Know-how-Überlassung) sowie die anfallenden Kosten für einen Abbau und eine Abholung des Terminals dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Die Miete wird solange sich das Terminal beim Kunden befindet berechnet.

Die Abschlussrechnung kann erst nach Erhalt des Terminals erstellt werden.
4.2.5 Der Vertragspartner und Traub-EC sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags auch dann berechtigt, wenn sich die Anforderungen der deutschen Kreditwirtschaft ändern oder andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit des Terminals führen (Ziff. 1 Abs. 4) und eine Lösung zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems nicht möglich ist oder nicht angeboten wird.
4.2.6 Für den Fall, dass die deutsche Kreditwirtschaft den bestehenden Vertrag über die Zulassung zu ihrem electronic cash-System kündigt, hat Traub-EC hinsichtlich der hiervon betroffenen Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.
4.2.7 In den vorstehenden Fällen der Ziff. 4.2.5 und Ziff. 4.2.6 findet die in Ziff. 4.2.4 niedergelegte Schadensersatzregelung keine Anwendung.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Preise, Mehrwertsteuer

Die Entgelte für die Lieferungen/Dienstleistungen von Traub-EC ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen, die in den Preisblättern oder in individuellen Angeboten genannt sind, sowie aus den Händlerbedingungen ? Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft. Die Entgelte werden dem Vertragspartner aufgrund der vom Vertragspartner zu erteilenden Lastschrifteinzugsermächtigung belastet. Verbrauchsabhängige Entgelte wie Transaktionen und Autorisierungsgebühren werden spätestens bis zum 10. des folgenden Monats für den abgelaufenen Monat, alle anderen Entgelte werden spätestens zum 10. des jeweiligen Monats berechnet und im Lastschrifteinzugstext erläutert. Eine zusätzliche Rechnungsstellung durch Traub-EC erfolgt nicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Verlangt der Vertragspartner eine zusätzliche Rechnung ist diese kostenpflichtig und der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei unbegründeter Rücklastschrift von eingezogenen Entgelten kann nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung die Sperrung des Terminals und eine Berechnung des entstandenen Schadens erfolgen.
Für den Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist Traub-EC berechtigt, für die erste Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von jeweils EUR 15,00 zu erheben. Nach der zweiten Mahnung wird eine Deinstallationsgebühr in Höhe von EUR 99,00 fällig. Alle an Traub-EC zu zahlenden Vergütungen einschließlich Entschädigungen und Entschädigungspauschalen verstehen sich, soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz.

5.2 Beginn der Zahlungsverpflichtung

Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum), Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Kartenart abgewickelt werden kann.

5.3 Aufrechnung

Gegen Ansprüche der Traub-EC kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

5.4 Preisänderungen

Preiserhöhungen werden nach Ablauf von vier Wochen nach schriftlicher Unterrichtung des Vertragspartners wirksam, es sei denn, der Vertragspartner kündigt den Vertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die angekündigte Preiserhöhung innerhalb einer Frist von zwei Wochen (nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise. Preissenkungen werden dem Vertragspartner nur mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden und nicht ausschließlich für Neuverträge gelten.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Gewährleistung für Geräte

Für die von Traub-EC gemäß des Auftrags gelieferten Geräte übernimmt Traub-EC die Gewähr für die Mängelfreiheit ab Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus garantiert Traub-EC im Rahmen der Dienstleistungen Depotwartungsverträge (siehe Ziff. 7.1) auf Dauer die Funktionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziff. 6.3 geregelten Sachverhalte verursacht wurden. Traub-EC ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden. Der Vertragspartner/Teilnehmer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an Traub-EC ab. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des Werks zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Rechte herleiten.
Haftet der Ware bei Gefahrübergang ein Mangel an, ist Traub-EC zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Traub-EC durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche von Traub-EC in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der Traub-EC.

6.2 Haftung der Traub-EC

Traub-EC haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Traub-EC die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Weitergehende als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, jedenfalls jedoch auf den Betrag von EUR 1.000 pro Schadensereignis, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Traub-EC haftet insbesondere nicht für

  • Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafter Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter ohne vorherige Genehmigung zurückzuführen sind,
  • die Überschreitung von Terminangaben, es sei denn diese wurden von Traub-EC als verbindlich anerkannt,
  • Zinsschäden des Vertragspartners/Teilnehmers aufgrund verspäteter Wertstellungen,
  • Netzwerk-Engpässe, -Ausfälle und -Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden,
  • Ausfälle oder Behinderungen, welche durch Autorisierungssysteme verursacht werden,
  • die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, Traub-EC hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, und der Teilnehmer hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial (z.B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein Backup) mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

6.3 Haftung des Teilnehmers/Vertragspartners

Der Vertragspartner haftet der Traub-EC

  • für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben;
  • für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/ungeeignete Behandlung, insbesondere durch die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von Traub-EC oder Einwirkung von Drittgeräten wie z.B. elektronischen Warensicherungsanlagen, sowie die Folgen daraus, auch im Hinblick auf Reklamationen von Karteninhabern und Betreibern von Autorisierungssystemen;
  • für Schäden an überlassenen Geräten sowie den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte, sowie jeweils den Folgen daraus, für die der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung abzuschließen hat.

7. Wartung und Instandhaltung

7.1 Depotwartung

Bei Depotwartung hat der Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Er ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von Traub-EC benannte Depotstelle auf eigene Kosten einzusenden. Traub-EC übernimmt die kostenlose Reparatur, sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder den gleichwertigen Austausch der defekten Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand zu Lasten des Vertragspartners zurück. Der Vertragspartner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte.

Der Vertragspartner/Teilnehmer ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist der Vertragspartner verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner der Traub-EC zu akzeptieren. Ausgeschlossen im Rahmen von Depotwartung ist die Beseitigung von Fehlern, welche durch äußere Einflüsse, z.B. durch Dritte oder sonstige Sachverhalte, die in Ziff. 6.3 geregelt sind, verursacht sind. Die Beseitigung solcher Fehler kann gegen Berechnung auf Zeit- und Materialbasis vereinbart werden.

7.2 Hotline-Service

Sofern dieser Service vereinbart wurde, stellt Traub-EC den Vertragspartnern/Teilnehmern täglich 24 Stunden für Störungsmeldungen und die Beantwortung von Fragen einen Telefon-Service mit autorisiertem Personal zur Verfügung.

7.3 Recht zum Zutritt für den Abbau der Einrichtungen

Nach Beendigung des Vertrags ist Traub-EC und von Traub-EC beauftragten Dritten für den Abbau der Zutritt zu den Terminals einschließlich der sonstigen von Traub-EC überlassenen Einrichtungen zu gewähren.

7.4 Anwählbarkeit

Voraussetzung für den Service ist, dass der Vertragspartner/Teilnehmer gewährleistet, dass das Terminal von außen direkt anwählbar ist.

8. Vertraulichkeit und Datenschutz

8.1 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen, welche der andere Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat, oder die ihrem Inhalt nach als vertraulich erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen.
Diese Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, welche bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden. Traub-EC stellt sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten Personen das Datengeheimnis nach den Datenschutzgesetzen wahren.
Die Datenverarbeitung findet durch einen von Traub-EC beauftragten Dritten statt. Der Vertragspartner erklärt sich insoweit mit einer Datenweitergabe einverstanden.

8.2 Zugriffs- und Zugangssicherung

Zwischengespeicherte Daten werden von Traub-EC zugangsgesichert.

9. Gerichtsstand; anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz von Traub-EC, 89584 Ehingen.    Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.

10. Änderungen der AGB

Traub-EC hat das Recht, ihre AGB insbesondere im Rahmen der Änderung der Marktlage, der gesetzlichen Bestimmungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder wenn eine Klausel gerichtlich für unwirksam erklärt wurde, zu ändern. Traub-EC wird den Vertragspartner über die jeweiligen Änderungen schriftlich informieren. Sollte der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung den Änderungen nicht widersprochen haben, gelten die Änderungen als vereinbart. Traub-EC wird den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

11. Sonstige Bestimmungen

Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen können je nach den gemäß des Antrages geschuldeten Lieferungen/Dienstleistungen um gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für spezielle Geschäftsfelder ergänzt werden.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.

 

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